Kund und zu Wißen sey hiermit denen daran gelegen, daß nachdem Sr. [Seiner] Königlichen Majestaet per Rescripta [amtlicher Bescheid] vom 24ten Nowbr [November] 1746 und 16ten Martii [März] 1747 allergnädigst befohlen, die Amts Krüge und Schmiede an die Meißtbietende Particuliers [Privatmann] erb und eigenthümlich zu verkaufen, und diesen Rescriptis [Verfügungen] zu Folge die nöthige Cammer Ordres an die Beamten ergangen, der Amt Mann Zuassowsky auch die Grünhoffsche Amts Krüge und Schmiede zum Verkauf gehörig publiciret, die Documenta publicationis ad acta [zu den Akten] gebracht, und in ultimo Termino dem Müller Friedrich Schadewinckel der Grünhöfsche Amts Krug zu Rudau als Plus Licitandi [Meistbietenden, Höchstbietenden] Inhalts Protocolli vom 22ten Febr. und dem abgestatteten Bericht von 10ten Martii cur [deshalb] erstanden, auch per decretum Camera vom 25ten April cur die Adjudikation [Zuerkennung] ertheilet worden von der Königlich Preußischen Krieges und Domainen-Cammera nachfolgender Kauf-Contract bis auf Sr. [Seiner] Königlichen Majestaet allergnädigste Abbrobation [Genehmigung, Billigung] und Confirmation [Bestätigung, Bekräftigung] geschloßen worden. Solchemnach wird:
1) Von der Königlichen Preußischen Krieges und Domainen Cammer der Grünhöffschen Amts Krug zu Rudau dem plus Licitanti und Käufer Fridrich Schadewinckel hiemit dergestalt erb und eigenthümlich übergeben, daß er und seine Erben besagten Krug dergestall wie selbigen die bisherigen Besitzern inne gehabt, nach bestem Wißen und Gefallen nutzen auch mit Vorwißen des Amts an andere veralieniren [verkaufen, veräußern, verpachten] könne.
2) Werden dem Käufer Friedrich Schadewinckel alle bey diesem Grünhöffschen Amts-Krug zu Rudau bis hierher genützte Landungen, Wiesen, Gebäude, Zäune, Gärten, Triften [Weg für das Weidevieh] Inventarien-Stücke und übrige Pertinentien [Zugehörigkeiten] gleichfalls erb und eigenthümlich zugeschlagen, als:
Zwantzig Morgen an Saeland und Palwe [Urland, Heideland]. Die Gebäude, Pertinentien [Zugehörigkeiten] und Inventarien-Stücke besage dem hinter annectierten Inventario.
Ein Gёcköch Garthen [Küchen-, Gemüsegarten] von 7 Ruthen lang und 4 breitt die freye Höckarey [frei verkaufen, handeln] so wie sie von dem vorigen Krüger bey diesem Kruge exercirt worden.
3) Vor diesen Grünhöffschen Amts Krug zu Rudau und dazu gehörige vorbenandte Pertinentien bezahlet der Käufer sogleich bey Tradition des Kruges den offerierten Kauf Schilling mit 70 Tlr. schreibe Siebentzig Thaler baar an den Beamten zur Einsendung an die hiesige Königliche Land-Kantzley.
4) Verbindet sich der Käufer alles dasjenige zugeben und zu thun was bishere von diesem Kruge und denen dazu gehörigen Pertinentien gegeben und gethan worden als:
6 Taler 60 Gr. [Groschen] an Krug Arrende [Krugpacht]
2 Taler 60 Gr. [Groschen] an Kopf und Horn Schoß als ein Fixum.
5) Übernimmt der Käufer überall kein anderes als Amts Bier und Brandtwein beydes auch nicht in höherem Preise als selbiges in der dem Amte Grünhoff am nächsten belegene Stadt Königsberg verkaufet wird in diesen Kruge zu schenken solches nicht zu verfälschen auch zu allen Zeiten und beständig Amts Bier und Brandtwein vorräthig zuhalten damit sowohl Reisende als andere Gäste jederzeit damit versorget werden können, wie dann auch der Käufer sich verbindtlich machet, richtige Maaße denen Leuthen zu geben und allermöglichsten Fleiß anzuwenden die Gäste guth zu bewirthen den Krug in mehrere Aufnahme zu bringen, und den Debit [Vertrieb, Absatz] des Amts Bieres und Brandtweins, so viel nur immer möglich, in diesem Kruge zu vermehren auch sämtliche Krug-Gebäude in einem so guten Stande zu unterhalten daß die Reisende und andere Gäste wegen Baufälligkeit oder Unwirtlichkeit derer Krug Gebäud er nicht Gelegenheit nehmen könne an diesen Krug vorbey zu reisen und zu meiden.
6) Sollte aber Käufer betroffen werden, daß kein Bier oder Brandtwein im Kruge vorräthig, ist er 2 Taler Strafe zu erlegen schuldig und wenn er gar selbst gebrautes oder fremdes Bier und Brandtwein in diesem Kruge zu verschenken sich gelüsten ließe, ist er das erste Mahl in 5 Taler, das 2 te Mahl in 10 Taler Strafe das dritte Mahl aber in 30 Taler Strafe zu verfallen und soll überdem bey der dritten Contravention [Zuwiderhandlung] der Krug licitiret [versteigert] und ein weitiger Käufer der diesen Contrakt überall nachzuleben annimmt zugeschlagen werden.
7) Was an diesem Kruge und dem dazu gehörigen Pertinentien [Zugehörigkeiten] zu reparieren nöthig, solches verrichtet der Käufer so wohl auf seinen eigenen Kosten, als er auch gehalten ist wenn der Krug und die dazu gehörigen Gebäuden entweder Alters halber oder oder wegen erlittenen Brandes gantz neu erbauet werden müßen solches aus einen eigenen Mitteln zu bewerkstelligen jedoch wird ihm in beiden Fällen dazu das nöthige Bau Holtz unentgeltlich abgefolget.
8) Wird dem Käufer dasjenige Bauholtz und Strauch, welches bisher aus den Königlichen Forsten auf diesen Krug zu Rudau, Inhalt General-Pachts-Contracts accordiret [bereitgestellt, zuerkannt] werden als:
1 Achtel weich Brenn Holtz, 12 Fuder Sprock [brüchiges Weidenholz] auch ferner angewiesen und unentgeltlich abgefolget werden.
9) Dem Käufer wird die Eviction [Rechtsspruch] wegen dieses Kruges praestiret, [für etwas haften] und soll er bey diesem Kauf Contract so lange an seiner Seits solchem gehörig nachlebet, überall geschützet, auch darüber Sr. Königlichen Majestaet allergnädigste Confirmation [Bestätigung, Bekräftigung] eingehohlet werden.
10) Zur Urkund dessen ist dieser Kauf Contract in duple [doppelt] ausgefertiget und soll diesen ein Exemplar in der Grünhöffschen Amts Registratur assentiret [zustimmen] und dieser Contract in das Grünhöffsche weiße Amts Hauß Buch eingetragen das andere Exemplar aber dem Käufer und nunmehrigem Eigenthümer, zu seiner Sicherheit und nach richtlicher Aichtung ? eingehändiget werden, zu welchem Ende dieser Contract sowohl von der Königlichen Krieges und Domainen Cammer als von dem Käufer unterschrieben und untersiegelt Sogeschehen.
Koenigsberg d. 6 ten Novembr 1747.
(L.S)
Königliche Preußische Kriegs und Domainen Cammer.
Unterschriften:
Kornmann v. Reck Cupner Staffelstein
Hintzcke Wegnern Zilcher Krusemarck v. Arnim
Friedrich Schadewinckel
als Käufer
(L.S)
Schlagworte: Genealogie, Gruenhoff, Kaufcontract, Koenigsberg, Ostpreussen, Rudau, Samland, Schadwinkel